ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und URBAN FILMS “(Michael Urban)“, im weiteren als URBAN FILMS bezeichnet, gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von URBAN FILMS ausdrücklich anerkannt werden. Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende, ergänzende oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bedingungen dieser “AGBs” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Produktionsauftrag, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütungen festgehalten werden. Aufträge gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung von URBAN FILMS als angenommen, sofern URBAN FILMS die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt, oder durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wurde.
Mündliche Aufträge werden bindend, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen zur Auftragsbearbeitung geschaffen hat. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall nach unserer aktuellen Preisliste.
Unsere Angebote sind stets freibleibend bezüglich Preis und Lieferzeit. An projektbezogene Angebote halten wir uns einen Monat gebunden. Abweichungen von +/- 10 Prozent der tatsächlichen Kosten gegenüber den veranschlagten gelten als genehmigt. Bei Abweichungen von mehr als + 10 Prozent wird URBAN FILMS den Kunden auf die Mehrkosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht binnen 3 Werktagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
3. LEISTUNG UND HONORAR
Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Alle Leistungen von URBAN FILMS, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, etwa Änderungen des Ursprünglichen Auftrags, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen, wie beispielsweise der Zukauf von Rechten für Musiktitel oder das Einsprechen von Off-Texten durch Sprecher.
Alle URBAN FILMS erwachsenden Auslagen (z.B. Kosten für Taxi und Botendienste) sind vom Kunden zu ersetzen. Auf derartige Fremdkosten werden für Organisation und Abwicklung 10 Prozent Provision verrechnet.
URBAN FILMS verrechnet für über die Stadtgrenzen Wiener Neustadts, Neudörfel hinausgehende Fahrten Spesen und Km-Gelder. Diese Kosten werden individuell bereits im Angebot definiert und sind auch Bestandteil der Auftragssumme.
4. ZAHLUNSBEDINGUNGEN
Urban FILMS ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse in Form von Teilzahlungen der Auftragssumme zu verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist von der Art des
Projektes (Foto-, Film- oder sonstiges Projekt) abhängig und wird im jeweiligen Auftrag genau definiert.
Als Standardregel gilt:
30 % Anzahlung der Auftragssumme prompt nach Auftragserteilung
70 % Restzahlung der Auftragssumme prompt nach Fertigstellung des Werkes. Sofern der Auftraggeber Konsument ist:
Bei Überschreitungen des Zahlungszieles sind wir berechtigt, angemessene Verzugszinsen, in Höhe von 5% in Rechnung zu stellen.
Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist gelten die Verzugszinsen gemäß UGB.
5. PRÄSENTATIONEN
Für die Teilnahme an Präsentationen steht URBAN FILMS ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von URBAN FILMS für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält URBAN FILMS nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von URBAN FILMS, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von URBAN FILMS. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer- weiter
zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an URBAN FILMS auf Wunsch zu retournieren.
Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.
Werden die im Zuge der Präsentation an den Kunden eingebrachten Ideen und Konzepte nicht für diesen Kunden verwendet, so ist URBAN FILMS berechtigt, die präsentierten
Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung durch den Interessenten/Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Zustimmung von URBAN FILMS nicht zulässig.
6. KENNZEICHNUNG
URBAN FILMS ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln (Websites, Print- Produkte, Fotos, Videos, Präsentationen… etc.) und bei allen Maßnahmen auf URBAN FILMS und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür Entgeltanspruch zusteht.
7. GENEHMIGUNGEN
Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen und Maßnahmen von URBAN FILMS sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3 Werktagen nach Vorlage schriftlich freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Reaktion des Kunden binnen 3 Werktagen gelten sie als vom Kunden genehmigt bzw. freigegeben. Als Werktage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen in Österreich gesetzliche Feiertage. Werden durchzuführende Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an URBAN
FILMS herangetragen, so erfolgt die Freigabe der Leistungen durch den Kunden auf Grundlage der Besprechungsprotokolle von URBAN FILMS.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen überprüfen. Dies gilt insbesondere für in den von URBAN FILMS erbrachten Leistungen, die vom Kunden zur Verfügung gestelltes Bild-, Text- oder Videomaterial enthalten. URBAN FILMS veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. TERMINE
URBAN FILMS bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er URBAN FILMS eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an URBAN FILMS, wobei Übermittlung per E-Mail ausreicht.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von URBAN FILMS. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei beauftragten Dritten seitens URBAN FILMS oder durch Verzögerungen durch den Kunden selbst – entbinden URBAN FILMS jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermins.
9. ZAHLUNGEN
Honorarnoten und Rechnungen von URBAN FILMS sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Mahngebühren in der Höhe von 8,- Euro für die erste, 16,- Euro für die zweite und 24,- Euro für die dritte Mahnung und Verzugszinsen gemäß Punkt 4 als vereinbart.
Bei nicht termingerechter Zahlung von vereinbarten Teilzahlungen seitens des Auftraggebers während des Verlaufs eines Projektes ist URBAN FILMS berechtigt, die Arbeiten an dem Projekt vorerst einzustellen und erst wieder nach erfolgtem Zahlungseingang fortzuführen. Der vereinbarte Fertigstellungstermin des Projektes verschiebt sich somit
mindestens um die Zeit der Zahlungsverzögerung ebenfalls nach hinten.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Zahlung der Auftragssumme sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren und Werke unser Eigentum.
11. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von URBAN FIULMS beruhen. Bei Schäden, die durch technische Defekte, Stromausfall oder sonstige Umstände entstehen, sind wir nur zum Ersatz des Rohmaterials verpflichtet. Herstellungskosten, Aufnahmekosten, Honorar- und Gagenforderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Ein
Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach unserer Wahl auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass eine Nachbesserung mehrfach fehlschlagen sollte, besteht dem Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Wandlung zu.
12. URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
Urheber-, Verwertungs-, Nutzungsrechte oder sonstige Schutzrechte an unseren Leistungen gehen auf den Auftraggeber nur durch schriftliche Vereinbarung über. In jedem Fall ist eine Weiterübertragung von Rechten an Dritte ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von
URBAN FILMS nicht zulässig. Unabhängig von jedweder Rechteübertragung behält URBAN FILMS das Recht, sämtliche Filme und Fotos, sowie Makingof- Fotos und Filme zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen.
Die räumliche und zeitliche Erweiterung vereinbarter Aufführungs- und Verbreitungsrechte sowie die Erhöhung der Auflage bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber haftet für Schäden und Nachforderungen, die uns durch Überschreitung räumlicher und zeitlicher Verbreitungslimits entstehen. Rechte seitens der AKM/GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an uns abgeltbar.
Werden vom Auftraggeber geschützte Werke wie Musik, Sprache oder sonstige Kreativleistungen zur Bearbeitung oder Verwendung im Rahmen eines Auftrages an URBAN FILMS weitergegeben, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte daran dem Auftraggeber. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt oder die Verwendung dieser Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.
Bei der Beauftragung zur Erstellung von Werbeeintragungen sowie bei der Übergabe von Vorlagen zur Erbringung von Werbedienstleistungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass er übersämtliche Rechte zur Bearbeitung, Vervielfältigung und sonstigen Verwertung verfügt und überträgt Digital Helden mit Bereitstellung der Inhalte (insbesondere Logos, Marken, Firmenbezeichnungen, Schriftzüge und Bilder) alle erforderlichen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung sowie allenfalls zur Vervielfältigung bzw. zur Zurverfügungstellung.
13. HAFTUNG
URBAN FILMS wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen insbesondere der wettbewerbs- und urheberrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen bei von URBAN FILMS vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen ist ausdrücklich der Kunde selbst verantwortlich. Insbesondere wird der Auftraggeber eine, von URBAN FILMS vorgeschlagene Leistung oder Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung verbundene Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung für Ansprüche, die aufgrund von vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen gegen URBAN FILMS erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn URBAN FILMS seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet URBAN FILMS nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
14. HAFTUNG FÜR BILD- UND TONMATERIAL
Haftung für URBAN FILMS hinterlassenes Bild- und Tonmaterial übernehmen wir nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und bis maximal 3 Monate nach Rechnungslegung des betreffenden Projektes.
Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- oder Tonmaterial haften wir maximal bis zum Materialwert des Trägermaterials.
Wird uns unwiederbringliches oder schwer zu ersetzendes Bild- und Tonmaterial überlassen, so liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung beim Auftraggeber. Ihm obliegt es, gegebenenfalls Sicherheitskopien anzufertigen oder eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen.
15. PRODUKTIONSABSAGEN UND VERSCHIEBUNGEN
Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, nicht ausgeführt, so steht uns – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme in der Höhe von 60 % der vereinbarten Auftragssumme zu. Ein Auftrag, der aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Auftrag
begonnen wurde.
Bei kurzfristigen Stornierungen oder nicht einvernehmlich mit URBAN FILMS vereinbarten Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare als vereinbart:
Bei Stornierung in einem Zeitraum
von Auftragserteilung bis inkl. 11 Werktage vor Drehtermin: 30% der Auftragssumme
von 10 bis 5 Werktagen vor dem geplanten Drehtermin: 60% der Auftragssumme. bei Stornierungen oder Verschiebungen innerhalb von 4 Werktagen bis 1 Werktagen vor dem geplanten Dreh- bzw. Fototermin: 80 % der vereinbarten Auftragssumme.
Bei Stornierungen in einer Frist kürzer als 1 Werktag vor dem geplanten Dreh- bzw. Fototermin wird die gesamte Auftragssumme (100%) in Rechnung gestellt.
Als Werktage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen in Österreich gesetzliche Feiertage.
16. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG
Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit der Absendung an den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlusts oder Beschädigung des Werkes auf den Auftraggeber über.
17. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhalterecht geltend machen.
Urban Films ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zur erbringen, bis aushaftende Rechnungen beglichen wurden.
18. ANWENDBARES RECHT
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und URBAN FILMS und auf zwischen den beiden Vertragspartnern zustande gekommenen Verträgen sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
19. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Wiener Neustadt. Stand: Februar 2023